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   VG München, 16.10.2008 - M 11 K 07.4957   

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VG München, 16.10.2008 - M 11 K 07.4957 (https://dejure.org/2008,52587)
VG München, Entscheidung vom 16.10.2008 - M 11 K 07.4957 (https://dejure.org/2008,52587)
VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - M 11 K 07.4957 (https://dejure.org/2008,52587)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Landwirtschaftliches Betriebsgebäude; Landschaftsbild; Merkmal des "Dienens"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.11.1972 - IV C 9.70

    Begriff der Landwirtschaft und des "Dienens"

    Auszug aus VG München, 16.10.2008 - M 11 K 07.4957
    Es muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG vom 3.11.19972, BVerwGE 41, 138).

    Das streitgegenständliche Bauvorhaben entspricht damit dem Bild eines "vernünftigen Landwirts", der auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. BVerwGE 41, 138).

  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 C 2.89

    Bauplanungsrecht: Begriff des "Dienens" für einen land- oder

    Auszug aus VG München, 16.10.2008 - M 11 K 07.4957
    Durch das Tatbestandsmerkmal des "Dienens" soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben für den privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktional zugeordneten Beziehung steht (BVerwG vom 16.5.1991, BauR 1991, 576).
  • BVerwG, 22.06.1990 - 4 C 6.87

    Planungsrechtliche Unzulässigkeit der Erweiterung eines Gewerbebetriebes -

    Auszug aus VG München, 16.10.2008 - M 11 K 07.4957
    Eine Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Bauvorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, NVwZ 1991, 64).
  • VG Schwerin, 15.12.2016 - 2 A 4596/15

    Erfolglose Klage auf Bauvorbescheid für Gärrestebehälter im Außenbereich zwischen

    Dabei sind die örtlichen und betrieblichen Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen (vgl. z.B. Dienen bejaht: VGH München, Urteil vom 26. September 2011 - 1 B 11/550 -, juris: Entfernung von 800 m zwischen Wohnhaus und Maschinenhalle bei verstreuten landwirtschaftlichen Flächen; VG München, Urteil vom 16. Oktober 2008 - M 11 K 07.4957 - juris: Kuhstall an Weideflächen in 300 m Entfernung von der Hofstelle; VG München, Urteil vom 18. Januar 2005 - 1 K 04.3546 -, juris: Ställe in 60 m Entfernung von Hofstelle, wenn Immissionsschutzrecht Abstand erfordert; OVG Koblenz, Urteil vom 27. Juli 2011 - 8 A 10394/11, juris: Unterstellhalle für Geräte in 3 km Entfernung zu Hofstelle bei weiträumig verteilten landwirtschaftlichen Flächen; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2003 - 1 LB 143/02 -, juris: Geflügelmaststall 700 m entfernt von Hofstelle; VG Schleswig, Urteil vom 24. August 2016 - 2 A 20/16 -, juris: Bodenplatte für Pferdemist in räumlicher Nähe zu Schwerpunkten der betrieblichen Abläufe Saat, Düngung und Ernte ohne Anhaltspunkte für "Misttourismus"; Dienen verneint: VGH Mannheim, Urteil vom 04. März 1996 - 5 S 1526/95 - juris: "unvernünftige" Entfernung von 600 m zwischen Jauchegrube und Viehstall; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Februar 1989 - 1 A 246/88 -, juris: angepachteter Stall 500 m entfernt von Hofstelle, wo er ohne Weiteres auch hätte errichtet werden können).
  • VG Ansbach, 30.03.2021 - AN 17 K 19.01874

    Keine Privilegierung der Errichtung einer Halle für Mastgänse bei großer

    In der Rechtsprechung werden diesbezüglich überwiegend Distanzen von grob 50 m bis 1 km von der Hofstelle aus auf eine ausreichende räumliche Zuordnung geprüft (etwa VGH BW, U.v. 4.3.1996 - 5 S 1526/95 - juris Ls., Rn. 23: Privilegierung einer Dunglege und einer Jauchegrube im Abstand von 600 m zur Hofstelle (verneint); NdsOVG, U.v. 18.6.2003 - 1 LB 143/02 - juris Ls. 3, Rn. 63 ff.: Privilegierung eines Geflügelmaststalles im Abstand von 700m zur Hofstelle (bejaht); BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 15 ZB 13.2647 - juris Rn. 16 ff.: Privilegierung eines Feldstadels im Abstand von 880 m zur Hofstelle (verneint); OVG NW, U.v. 15.3.2017 - 7 A 937/15 - juris Rn. 45 ff.: Privilegierung einer landwirtschaftlichen Halle im Abstand von 100 m zur Hofstelle (bejaht); BayVGH, U.v. 29.1.2019 - 1 BV 16.232 - juris Ls., Rn. 22 ff.: Privilegierung einer 5 km von der Hofstelle und 11 km von den Hauptanbauflächen entfernte Mehrzweckhalle (verneint); VG München, U.v. 16.10.2008 - M 11 K 07.4957 - juris Rn. 17: Privilegierung eines Mutterkuhstalls im Abstand von 250 m bis 300 m zur Hofstelle (bejaht)).
  • VG Düsseldorf, 04.05.2011 - 25 K 4830/10

    Anspruch der positiven Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines

    Wie bereits betont, soll das geplante Stallgebäude unmittelbar bei den klägerischen Weideflächen ca. 500 m Luftlinie entfernt von der Hofstelle errichtet werden, sodass die räumliche und funktionale Zuordnung zu dem Betrieb des Klägers gegeben ist, vgl. so auch VG München, Urteil vom 16. Oktober 2008 - M 11 K 07.4957 -.
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